Vereinssatzung

Satzung des 1. Itzehoer Karnevalsgesellschaft e.V. (IKG)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen 1. Itzehoer Karnevalsgesellschaft e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Itzehoe.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne der §§ 51ff. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege deutscher Karnevalsbräuche und die Förderung des Karnevalsbrauchtums in Norddeutschland. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig: Der Verein organisiert Bildungsreisen in die Karnevalshochburgen und etabliert entsprechende Bräuche auch lokal und regional.


§ 3 Selbstlosigkeit


1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.
4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.


§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8 der Satzung). Zur Feststellung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
● der Vorstand
● die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter 1. Genannten Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von Mindestens 14 Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder zusammengekommen sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren in Textform oder fernmündlich erklären.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch ein Vereinsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 6 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
4. Die Mitgliederversammlung als Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a. Aufgaben des Vereins,
b. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
c. Beteiligung an Gesellschaften
d. Aufnahme von Darlehen ab € 500,-
e. Mitgliedsbeiträge,
f. Satzungsänderungen,
g. Auflösung des Vereins.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 75%ige Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall fällt das Vermögen des Vereins an den letzten Vorstand, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde errichtet am 11.11.2011 um 11:11 Uhr. Dieses ist gleichzeitig das offizielle Gründungsdatum.

 
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(Ort, Datum) (Unterschriften)

 

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